Die Gefährdungsermittlung (GE) ist die schriftliche Darstellung der zu erwartenden Gefahren und deren Gegenmaßnahmen. Diese wird für jeden Arbeitsplatz gefordert, Grundlage ist die TRBS 1111.
Nur wer Gefahren erkennt, kann auch Gegenmaßnahmen einleiten
Als rechtskonform kann eine Gefährdungsbeurteilung angesehen werden, wenn sämtliche im Arbeitsschutzgesetz geforderten Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3-14 ArbSchG) in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.
Allgemeines
der Umfang der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten
systematische Darstellung der Gefährdungen: Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, Qualifikation und Unterweisung des eingesetzten Personales
Darlegung von erforderlichen Gegenmaßnahmen zu den erkannten Gefahrenquellen
die Darstellung muss Arbeitsplatz bezogen erfolgen
Es besteht eine Dokumentationspflicht in schriftlicher Form
Vorgehen
ERMITTELN der Gefährdungen
BEURTEILEN der Gefährdungen
FESTLEGEN konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
DURCHFÜHREN der Maßnahmen
ÜBERPRÜFEN der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen
FORTSCHREIBEN (anpassen) der Gefährdungsbeurteilung
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