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Betriebsanweisung

Voraussetzung für die Betriebsanweisung (BA) ist die Gefährdungsermittlung (GE) und der Notfall- und Rettungsplan.
Es ist ein Dokument, welches auf Gefahren hinweist und die Schutzmaßnahmen aufzeigt.

Die Betrebsanweisung wird vom Arbeitgeber erstellt und regelt die vom Arbeitnehmer duchzuführenden Tätigkeiten im Detail.

betriebsanweisung

Rechtliche Grundlage der BA:

  • Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. (vergl. GefStoffV 2005 § 14-Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten)

  • §4 Arbeitschutzgesetz

  • §9 Abs.1 ArbSchG

  • §12 Abs.1 ArbSchG

  • §9 Betreibssicherheitsverordnung

  • §2 Abs.1 der DGUV Vorschrift 1 (BGV A1)

  • Wichtiger Bestandteil der BA ist der Notfall- und Rettungsplan

BGV A1

betriebsanweisung

Inhalte der BA:

  • Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:
  • Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahren

  • Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben

  • Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.

  • Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden

  • Folgen bei Nichtbeachtung für den Arbeitnehmer

BGI 578

betriebsanweisung

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